Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 427 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EG-ObstGemüseDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 427 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen


(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird

1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und

b) der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5.000.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht,

2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250.000 Euro

festgesetzt.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisationen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt.

(2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Personen, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträchtigt. Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

(3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der Durchführung von Aufgaben, die für das Erreichen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die Dritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verfügen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen

1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte verfügen,

2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten,

3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.

(Text neue Fassung)

(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2008) 

§ 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen


(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,

2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 2.500.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht, beträgt und

3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt.

Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung 750.000 Euro betragen.

(2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeugergruppierungen können Änderungen des Anerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.

vorherige Änderung

(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.



(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.