Tools:
Update via:
Änderung § 4b SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 18.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV am 18. August 2022 und Änderungshistorie der SARS-CoV-2-AMVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2022 geltenden Fassung | § 4b n.F. (neue Fassung) in der am 07.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und für die Refinanzierung aus Bundesmitteln |
(1) 1 Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. 2 Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter. 3 Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. (2) 1 Die Ärztinnen und Ärzte rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie tätig sind. 2 Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. (3) 1 Der Großhandel, die Apotheken sowie die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 2 Die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. (4) 1 Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4 Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. 5 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3. (5) 1 Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Ärztinnen und Ärzte ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 4 Die Kassenärztlichen Vereinigungen leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrag an die Ärztinnen und Ärzte weiter. 5 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3. (6) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 eine Aufstellung der an die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. 2 Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13883/al0-166887.htm