Tools:
Update via:
Artikel 1 - Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Geltung ab 28.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
| |
Geltung ab 28.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
| |
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 StVO § 2, § 5, § 9, § 12, § 13, § 16, § 21, § 23, § 30, § 35, § 37, § 39, § 44, § 45, § 46, § 49, Anlage 2, Anlage 3
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden." - b)
- Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen."
- 2.
- § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind." - 3.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist."
- 4.
- In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Komma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten," eingefügt.
- 5.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt."
- 6.
- Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung."
- 7.
- § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können." - 8.
- Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden." - 9.
- In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;" durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;" ersetzt.
- 10.
- In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes" die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt.
- 11.
- § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt." - b)
- Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen."
- 12.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Bildunterschrift „Radverkehr" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:
„
". - bb)
- Nach der Bildunterschrift „Personenkraftwagen" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:
„
". - cc)
- Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen mit Anhänger" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:
„
". - dd)
- In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet - E-Bikes" werden die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" ersetzt.
- ee)
- Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h abregelt - E-Bikes" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:
„
".
- c)
- In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein." - d)
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:„(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist."
- 13.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes" die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes" die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt.
- 14.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h und 1i eingefügt:„(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen."
- b)
- Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
- 8.
- Fahrradzonen nach Absatz 1i."
- c)
- In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektromobilitätsgesetz" die Wörter „oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz" eingefügt.
- 15.
- In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zuständig" ein Semikolon und die Wörter „die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung" eingefügt.
- 16.
- (aufgehoben)
- 17.
- § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 3 bis 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4" und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- 18.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 werden jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Verbots nach dem Wort „Radverkehr" die Wörter „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" eingefügt.
- b)
- In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3 Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „1.
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet."
- c)
- Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
„24.1 | Zeichen 244.3 Beginn einer Fahrradzone | Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek- trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad- zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu- satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab- gebildet sein. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft- fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro- kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn- benutzung und über die Vorfahrt. |
24.2 | Zeichen 244.4 Ende einer Fahrradzone". | |
- d)
- In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t" durch das Zusatzzeichen „7,5t" und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t" durch die Angabe „7,5 t" ersetzt.
- e)
- In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:
„Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV". - f)
- In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr" die Wörter „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" eingefügt.
- g)
- In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54" durch die Wörter „Zu 53, 54 und 54.4" ersetzt.
- h)
- In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet." - i)
- In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277" durch die Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1" ersetzt.
- j)
- Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:
„54.4 | Zeichen 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | Ge- oder Verbot Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen." |
- k)
- Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:
„59.1 | Zeichen 281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen". | |
- l)
- Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:
„63.6 | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge- kennzeichneten Flächen erlaubt." |
- m)
- Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:
„64.2 | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt." |
- n)
- Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung" die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung" gestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen" eingefügt.
- bb)
- Spalte 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Abschnitt „Ge- und Verbot" wird wie folgt geändert:
aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil" durch die Wörter „Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs" ersetzt.
bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind" die Wörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden" eingefügt.
cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie" durch die Wörter „Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen" ersetzt. - bbb)
- Der Abschnitt „Erläuterung" wird wie folgt geändert:
aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt."
bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:- „3.
- Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs."
- 19.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein." - bb)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- a)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
- b)
- Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."
- b)
- Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein." - bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- a)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
- b)
- Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."
- c)
- Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein." - bb)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- a)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
- b)
- Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."
- d)
- Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren" ein Komma und die Wörter „insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen" eingefügt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV."
- e)
- Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:
„23.1 | Zeichen 342 Haifischzähne | Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste- henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs- straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu- zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn- kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen." |
- f)
- Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
„24.1 | Zeichen 350.1 Radschnellweg | Erläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter- richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. |
24.2 | Zeichen 350.2 Ende des Radschnellwegs". | |
- g)
- In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen" der Satz „Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben." angefügt.
Text in der Fassung des Artikels 1a Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Dezember 2020 BGBl. I S. 3047 m.W.v. 24. Dezember 2020
Frühere Fassungen von Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.12.2020 | Artikel 1a Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3047 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 54. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
54. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 44 wird ...
Artikel 1a StVOuaÄndV Änderung der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben. 2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Nummer ... 1 Nummer 16 wird aufgehoben. 2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „ Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten" durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13886/a238479.htm