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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 2 - SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung (SARSCoV2-KraftStV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845 (Nr. 20)
Geltung ab 13.03.2020 bis 31.12.2020; FNA: 611-17-9 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 2 Anzeigepflicht



Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1 entfällt.

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