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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der SARS-CoV-2-Pandemie (SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung - SARSCoV2-KraftStV k.a.Abk.)
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845 (Nr. 20)
Geltung ab 13.03.2020 bis 31.12.2020; FNA: 611-17-9 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 13.03.2020 bis 31.12.2020; FNA: 611-17-9 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden
- 1.
- Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und
- 2.
- Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.
§ 2 Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1 entfällt.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2021 SARSCoV2-KraftStV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
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