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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 375; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7110-19-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Bestehensregelung



(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent zu gewichten.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn

a)
im Gesamtergebnis nach Absatz 1,

b)
in Teil 2 und

c)
innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A

mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend bewertet worden ist.

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