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Änderung § 4 COVID-19-VSt-SchutzV vom 31.03.2021
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§ 4 COVID-19-VSt-SchutzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | § 4 COVID-19-VSt-SchutzV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9d G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Text alte Fassung) § 4 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
1 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 abweichend von § 40 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. 2 Dieser Betrag stellt zugleich die Vergütung dar, die ein Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln monatlich höchstens beanspruchen kann, ohne dass es insoweit einer Änderung der Verträge nach § 78 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedarf. 3 Die Sätze 1 und 2 sind vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur solange anzuwenden, wie § 150 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt. 4 Maßgeblich für die Vergütung zur Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in der in Satz 1 genannten Höhe ist der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch das Kaufdatum. |
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