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Synopse aller Änderungen der COVID-19-VSt-SchutzV am 31.03.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2021 durch Artikel 9d des EpLaFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der COVID-19-VSt-SchutzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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COVID-19-VSt-SchutzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | COVID-19-VSt-SchutzV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9d G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung - COVID-19-VSt-SchutzV) | (Text neue Fassung) Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung - COVID-19-VSt-SchutzV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 (aufgehoben) § 2 Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer § 3 Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen | |
§ 4 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch | § 4 (aufgehoben) |
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 4 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch | § 4 (aufgehoben) |
1 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 abweichend von § 40 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. 2 Dieser Betrag stellt zugleich die Vergütung dar, die ein Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln monatlich höchstens beanspruchen kann, ohne dass es insoweit einer Änderung der Verträge nach § 78 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedarf. 3 Die Sätze 1 und 2 sind vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur solange anzuwenden, wie § 150 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt. 4 Maßgeblich für die Vergütung zur Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in der in Satz 1 genannten Höhe ist der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch das Kaufdatum. | |
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. |
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