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Änderung § 98 MPDG vom 26.05.2021
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§ 98 MPDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung | § 98 MPDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 Übergangsregelung für das Deutsche Informations- und Datenbanksystem über Medizinprodukte | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 am 26. Mai 2020 nicht voll funktionsfähig ist, teilt das Bundesministerium für Gesundheit mit, wie die in diesem Gesetz und die in den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen genannten und mit dem Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem in Zusammenhang stehenden Pflichten, soweit sie von der fehlenden Funktionalität des Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystems betroffen sind, wahrgenommen werden sollen. 2 Die Mitteilung erfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. | (Text neue Fassung) 1 Soweit das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 am 26. Mai 2021 nicht voll funktionsfähig ist, teilt das Bundesministerium für Gesundheit mit, wie die in diesem Gesetz und die in den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen genannten und mit dem Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem in Zusammenhang stehenden Pflichten, soweit sie von der fehlenden Funktionalität des Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystems betroffen sind, wahrgenommen werden sollen. 2 Die Mitteilung erfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. |
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