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Änderung § 46 MPDG vom 26.05.2022

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§ 46 MPDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2022 geltenden Fassung
§ 46 MPDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; dieses geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Verbot der Fortsetzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn

(Text neue Fassung)

Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn

1. die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,

vorherige Änderung

2. die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder widerrufen wurde oder

3. das Ruhen der klinischen Prüfung angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung angeordnet wurde.



2. die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder

3. das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde.