Änderung § 2 PlanSiG vom 01.01.2025

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§ 2 PlanSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 PlanSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch § 7 Abs. 2 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. 2 Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.

(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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