Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 PlanSiG vom 25.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PlanSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 PlanSiGVG am 25. März 2021 und Änderungshistorie des PlanSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 PlanSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2021 geltenden Fassung
§ 2 PlanSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet. 2 Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. 2 Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.

(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige