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Änderung § 2 PlanSiG vom 14.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PlanSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 PlanSiGÄndG am 14. Dezember 2022 und Änderungshistorie des PlanSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 PlanSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2022 geltenden Fassung | § 2 PlanSiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. 2 Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. 2 Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen. |
(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. |
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