Änderung § 1 PlanSiG vom 01.01.2025

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§ 1 PlanSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 PlanSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch § 7 Abs. 2 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(heute geltende Fassung) 
 

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§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren nach

1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

2. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist;

3. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz;

4. dem Bundesberggesetz;

5. dem Atomgesetz;

6. dem Strahlenschutzgesetz;

7. dem Energiewirtschaftsgesetz;

8. dem Wasserhaushaltsgesetz;

9. dem Windenergie-auf-See-Gesetz;

10. dem Flurbereinigungsgesetz;

11. dem Bundesnaturschutzgesetz;

12. dem Bundesfernstraßengesetz;

13. dem Personenbeförderungsgesetz;

14. dem Allgemeinen Eisenbahngesetz;

15. dem Bundeswasserstraßengesetz;

16. dem Luftverkehrsgesetz und

17. dem Gentechnikgesetz.

2 Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. 3 Wird in den in Satz 1 genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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