Änderung Artikel 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2021

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Inkrafttreten


(1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(5) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(5) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.






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