Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (8. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2020 BGBl. I S. 1206 (Nr. 26); Geltung ab 01.03.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 Bürgergeld-V § 1, § 3

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „und der Leistungszuschlag" gestrichen.

cc)
Nummer 7 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren; den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder gleich,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulferien" die Wörter „für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr" gestrichen sowie die Angabe „1.200" durch die Angabe „2.400" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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