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Änderung § 1 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.08.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anspruch | |
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. (2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. (3) 1 Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. 2 Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Asymptomatische Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. 2 Der Anspruch umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
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