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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 2 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Unterrichtsgestaltung
(1) 1Für den theoretischen und praktischen Unterricht können für die jeweiligen Gesundheitsfachberufe digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate genutzt werden. 2Die zuständige Behörde kann das Nähere zur Ausgestaltung dieser Unterrichtsformate regeln.
(2) Sofern die zuständige Behörde für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Abweichungen nach § 5 vorgibt, soll das danach festgelegte Prüfungsformat in geeigneter Weise in die Unterrichtsgestaltung und in die Prüfungsvorbereitung integriert werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13966/a245006.htm