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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann hinsichtlich der Anzahl und hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. 2Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels überprüft werden kann. 3Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. 4Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.
(2) Im Fall einer Verkleinerung des Prüfungsausschusses hat die zuständige Behörde Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugewiesen sind, den verbleibenden Mitgliedern zuzuweisen.
Zitierungen von § 4 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GesBerAusbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBerAusbSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GesBerAusbSV Eignungs- oder Kenntnisprüfung
... bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3. (3) § 4 Absatz 2 gilt ...
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