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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 6 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Eignungs- oder Kenntnisprüfung
(1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.
(2) 1Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses der Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Anzahl und der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. 2Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des Prüfungsziels festgestellt werden kann. 3Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. 4Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.
(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
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