(1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.
(2) 1Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses der Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Anzahl und der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. 2Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des Prüfungsziels festgestellt werden kann. 3Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. 4Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.