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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 7 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Qualifikation der Praxisanleitung
(1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. September 2022 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.
(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen G. v. 29. März 2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 31. März 2021
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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GesBerAusbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBerAusbSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 2 EpLaFoG Änderung der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September ...
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