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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 8 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2022 GesBerAusbSV
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen G. v. 29. März 2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 31. März 2021
Frühere Fassungen von § 8 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GesBerAusbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBerAusbSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 2 EpLaFoG Änderung der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt. 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung ...
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