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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)
G. v. 22.07.1991 BGBl. I S. 1582; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 27.07.1991; FNA: 7847-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 27.07.1991; FNA: 7847-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Beihilfegewährung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Beihilfe wird Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe nach Maßgabe der in § 1 bezeichneten Rechtsakte auf schriftlichen Antrag gewährt, der bis zum 15. Dezember 1991 zu stellen ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung zu bestimmen.
(2) Geht der Betrieb oder gehen Flächen des Betriebes auf einen anderen Inhaber über, so hat der Beihilfeberechtigte dafür einzustehen, daß die von ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingegangenen Verpflichtungen auch von jedem neuen Inhaber eingehalten werden.
(3) Der Antragsteller verpflichtet sich mit dem Antrag, für die Dauer der Stillegung
- 1.
- zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitraten die Flächen zu begrünen oder auf ihnen eine Selbstbegrünung zuzulassen,
- 2.
- die Flächen nicht zu düngen und auf ihnen kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes auszubringen,
- 3.
- auf den Flächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
- 4.
- den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen,
- 5.
- auf den Flächen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
- 6.
- kein Grünland in Ackerfläche umzuwandeln.
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, bleiben unberührt.
(5) Die stillgelegten Flächen gelten nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435).
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Zitierungen von § 2 Flächenstillegungsgesetz 1991
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlStillG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlStillG 1991 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FlStillG 1991 Höhe der Beihilfe
... über 100 Hektar um 50 vom Hundert. (3) Soweit sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet hat, auf den Flächen eine Selbstbegrünung zuzulassen, wird die ...
§ 6 FlStillG 1991 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
... wird oder d) der Antragsteller eine unrichtige Erklärung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 abgegeben hat; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit ... von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können, soweit eine vom Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird, die ...
§ 8 FlStillG 1991 Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommt, 2. ...
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