(1) Die Beihilfe beträgt 240 Deutsche Mark je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl von 10, darüber hinaus 13 Deutsche Mark je Hektar für jeden nachgewiesenen zusätzlichen Ertragsmeßzahlpunkt, höchstens jedoch 1.059 Deutsche Mark je Hektar. In dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle der Ertragsmeßzahl die Ackerzahl.
(2) Übersteigt die stillgelegte Gesamtfläche in einem Betrieb die Größe von 50 Hektar, so vermindert sich die Höhe der Beihilfe je Hektar im Bereich von über 50 bis 100 Hektar um 25 vom Hundert, im Bereich über 100 Hektar um 50 vom Hundert.
(3) Soweit sich der Antragsteller nach §
2 Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet hat, auf den Flächen eine Selbstbegrünung zuzulassen, wird die Beihilfe um 10 vom Hundert gekürzt.