Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 4 Aufbringen der Mittel



Der Bund trägt die nach den in § 1 bezeichneten Rechtsakten zu gewährenden Geldleistungen, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sie nicht trägt.

Anzeige