Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 4 Aufbringen der Mittel



Der Bund trägt die nach den in § 1 bezeichneten Rechtsakten zu gewährenden Geldleistungen, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sie nicht trägt.



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