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§ 5 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 5 Ermächtigungen



(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
ergänzende Voraussetzungen der Beihilfegewährung, soweit sie nach den Vorschriften der in § 1 bezeichneten Rechtsakte bestimmt oder bestimmbar sind,

2.
das Verfahren der Beihilfegewährung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann bestimmt werden, daß eine Marktordnungsstelle an der Durchführung mitwirkt.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

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Zitierungen von § 5 Flächenstillegungsgesetz 1991

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlStillG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlStillG 1991 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FlStillG 1991 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
... Einhaltung der in § 1 bezeichneten Rechtsakte dieses Gesetzes und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von der zuständigen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Flächenstillegungsverordnung 1991
V. v. 28.11.1991 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 62 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Eingangsformel FlStillV 1991
... Grund des § 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgesetzes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1582) verordnet der ...