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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 8 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)
G. v. 22.07.1991 BGBl. I S. 1582; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 27.07.1991; FNA: 7847-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 27.07.1991; FNA: 7847-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommt,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1397/a19669.htm