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Artikel 1 - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (25. RSAVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Nach § 24 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- „(2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teilnahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen nicht mit,
- 1.
- für die im Jahr 2020 eine Verpflichtung zur Erstellung besteht und
- 2.
- die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt werden."
Zitierungen von Artikel 1 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 25. RSAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
25. RSAVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
V. v. 19.03.2021 BGBl. I S. 360
Artikel 1 26. RSAVÄndV
... 2a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1233 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2a) Sieht ein strukturiertes ...
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