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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (25. RSAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1233 (Nr. 27); Geltung ab 18.06.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee und dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2020 RSAV § 24

Nach § 24 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teilnahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen nicht mit,

1.
für die im Jahr 2020 eine Verpflichtung zur Erstellung besteht und

2.
die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt werden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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