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Kapitel 2 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)


Teil 2 Einheitliche Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung

Kapitel 2 Sicherheitsgenehmigungen

§ 14 Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung



Die Sicherheitsgenehmigung ist für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege des übergeordneten Netzes zu erteilen, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Nachweis erbringt, dass es

1.
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt, und

2.
die besonderen Anforderungen für eine sichere Planung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.


§ 15 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung



(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Sicherheitsgenehmigung bei der Sicherheitsbehörde zu beantragen. 2Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsgenehmigung gerichtet sein.

(2) Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind.


§ 16 Verfahren für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung



(1) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung unverzüglich nach Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage.

(2) 1Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. 2Gibt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 1 bis zur Behebung der Mängel gehemmt.

(3) 1Die Sicherheitsgenehmigung gilt fünf Jahre. 2Sie kann erneuert werden. 3Soweit ihre Erneuerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt.

(4) Für Änderungen und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 entsprechend.


§ 17 Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsgenehmigungen



(1) 1Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung. 2Die Unterrichtung hat innerhalb von zwei Wochen nach der erstmaligen Erteilung, der Erneuerung, der Änderung oder dem Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung zu erfolgen.

(2) Die Unterrichtung enthält

1.
Name und Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem eine Sicherheitsgenehmigung erstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen worden ist,

2.
die Bezeichnung des Geltungsbereichs der Sicherheitsgenehmigung,

3.
das Ausstellungsdatum der Sicherheitsgenehmigung,

4.
die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsgenehmigung sowie

5.
im Fall des Widerrufs der Sicherheitsgenehmigung die Gründe für den Widerruf.