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Teil 3 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)


Teil 3 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen

§ 18 Pflicht, Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen



Eisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.


§ 19 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen



(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach

1.
den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und

2.
den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 20 Maßnahmen zur Risikobegrenzung



(1) Eisenbahnen verpflichten bei Änderungen am Eisenbahnsystem gegebenenfalls die Halter von Eisenbahnfahrzeugen und die sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vertraglich dazu, Maßnahmen zur Risikobegrenzung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) 1Eisenbahnen sorgen dafür, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen und hierzu die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Kontrolle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird. 2Die vertraglichen Vereinbarungen sind auf Verlangen der Agentur oder der Sicherheitsbehörde vorzulegen.

(3) Halter von Eisenbahnfahrzeugen und sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen auch ohne vertragliche Vereinbarung dafür sorgen:

1.
dass die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Verantwortlichen durchgeführt werden, und

2.
dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb von Eisenbahnen entsprechen.


§ 21 Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken



(1) Erkennen

1.
die Eisenbahnen,

2.
die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

3.
die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder

4.
sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.


§ 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches



Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.