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Teil 4 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 4 Berichtspflichten
§ 23 Sicherheitsbericht
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 31. Mai jedes Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht, nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.5.1.2 oder des Anhangs II Nummer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24 Jahresbericht
(1) 1Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres. 2Sie übermittelt den Bericht der Agentur spätestens bis zum 30. September jedes Jahres.
(2) Der Bericht enthält Angaben über:
- 1.
- die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798;
- 2.
- die Erfahrungen der Eisenbahnen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden;
- 3.
- wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
- 4.
- den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie über Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form;
- 5.
- Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
- 6.
- die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13984/b36112.htm