(1)
1Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den
§§ 23 bis 27 sowie
29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den
§§ 31 und
32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit.
2Weder die nach
§ 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem
Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem
Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(2)
1Solange und soweit geologische Daten zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz die Voraussetzungen des
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt.
2Die öffentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsichtnahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen.
(1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben:
- 1.
- ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers,
- 2.
- die Lage des Gebiets, für das geologische Daten begehrt werden, und
- 3.
- den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde liegt.
(2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den
§§ 8,
9 Absatz 1 Satz 1 und
§ 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von
§ 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.
(1)
1Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste, noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den
§§ 31 und
32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb lediglich analog vorhandene geologische Daten anlässlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereitstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren nachzuholen und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den
§§ 31 und
32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich bereitzustellen.
2Satz 1 ist entsprechend für geologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden, auf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach
§ 11 Absatz 2 verzichtet hat.
(2) 1Soweit die analogen Daten derart umfangreich und komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden. 2Die zugangsbegehrende Person ist über die Geltung der längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zugangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe für die Verlängerung der Frist anzugeben.
In den nach
§ 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen,
- 1.
- welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,
- 2.
- welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,
- 3.
- welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie
- 4.
- dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.