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Abschnitt 3 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder zuständig ist, auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Verfügung.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. 2Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 können auch auf die mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. 2Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die geologischen Daten und die mit ihnen verbundenen Daten nutzen sowie diese Daten verarbeiten.
(4) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen unabhängig vom Status der Datensicherung und der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten sowie der sonstigen Rechte Dritter. 2§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen festgelegten Format oder, soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in ihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen. 4Die Zurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung von digitalen Daten mittels einer internetbasierten Einrichtung wie einem Download-Link oder in der Bereitstellung von analogen Daten bestehen.
(5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die für eine öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach Absatz 1 gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet.
(7) 1Soweit die geologischen Daten von der Behörde oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die Behörde oder Person nach Absatz 1. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) 1Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz ihr für die für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat. 2Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese Daten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
§ 34 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, entscheiden, dass
- 1.
- nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie
- 2.
- nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12 entgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden.
(2) 1Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und
- 1.
- der Bergbaubetrieb oder das Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds, das auf Grund anderer Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist, tatsächlich eingestellt worden ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt,
- 2.
- nach dem Ablauf von 15 Jahren nach der Übermittlung von Bewertungsdaten kein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder kein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds errichtet und betrieben wurde und das öffentliche Interesse an der Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt oder
- 3.
- die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung aus anderen Gründen gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung wesentlich überwiegen.
(3) 1Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. 2Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, sechs Wochen vor der öffentlichen Bereitstellung zuzustellen. 3Dabei ist die Erforderlichkeit der öffentlichen Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung schriftlich oder elektronisch darzulegen. 4Die nach § 37 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind.
§ 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
§ 35 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei geologischen Daten nach § 34 Absatz 1 und 2, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung. 2Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu treffen; § 9a Absatz 3 Satz 3 bis 5, 8 und 11 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung. 2Mit der Zustellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, der innerhalb der Frist des § 34 Absatz 3 Satz 2 gestellt worden ist, stellt der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz die von dem Antrag erfassten geologischen Daten in dem nach Absatz 5 einzurichtenden Datenraum bereit, bis der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung rechtskräftig abgelehnt oder die Klage im Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgewiesen wird.
(3) 1Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die über nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche Bewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind. 2Dies gilt auch für die von dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz zur Erstellung oder Spezifizierung der staatlichen 3D-Modelle herangezogenen Schichtenverzeichnisse nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 34 Absatz 3 nicht anzuwenden.
(4) 1Das Nationale Begleitgremium kann sich nach § 8 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Standortauswahlgesetzes im Hinblick auf geologische Daten, die nach Absatz 1 für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, wissenschaftlich beraten lassen und hierfür bis zu fünf externe Sachverständige mit der Einsicht in die Daten beauftragen. 2Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. 3Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind. 4Das Nationale Begleitgremium kann die Beauftragten für weitere Fragestellungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren hinzuziehen. 5Die Regelungen des Standortauswahlgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit. 2Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 haben Zugang zu allen Daten, die in dem gesonderten Datenraum bereitgestellt werden. 3Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 sind zur Geheimhaltung über die Inhalte der geologischen Daten im gesonderten Datenraum, die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, verpflichtet und dürfen die Ergebnisse der Dateneinsicht nur für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4 nutzen. 4Der Vorhabenträger gewährleistet die Sicherung der im Datenraum bereitgestellten Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik.
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