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§ 5 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiApoPrOAbwV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020, abweichend § 3 ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-17 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung



Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.