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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (2. KÜOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2020 KÜO § 1, § 2, § 3, § 6, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben" durch die Wörter „Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1" durch die Wörter „betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5" ersetzt.

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,

2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,

3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und

4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen."

d)
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach Abschluss der Maßnahmen" die Wörter „durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)" durch die Wörter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Zeitabstände" wird durch das Wort „Zeiträume" ersetzt.

b)
Die Wörter „vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)" werden gestrichen.

c)
Das Wort „Zeiträumen" wird durch das Wort „Zeitabständen" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Gebühren

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer."

5.
§ 8 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.3 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" werden die Wörter „und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung" gestrichen.

b)
Nummer 1.8 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 1.9 und 1.10 werden die Nummern 1.8 und 1.9.

d)
In Nummer 2.6 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" werden nach den Wörtern „nach § 15 1. BImSchV" die Wörter „oder der 44. BImSchV" eingefügt.

e)
In Nummer 2.8 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" wird das Wort „Anlagen" durch das Wort „Anlage" und das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt.

f)
In Nummer 2.9 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" wird das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt.

7.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" werden in der linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Angabe „§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des Schornsteinfegers" durch die Wörter „Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

b)
In der Bescheinigung „Gasförmige Brennstoffe" wird nach der Zeile „Feuerstättenart Art der Anlage" eine neue Zeile mit den Wörtern „Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein" eingefügt.

c)
In der Bescheinigung „Flüssige Brennstoffe" wird unter der Zeile „Überprüfungsergebnis gemäß KÜO" in der rechten Spalte unter der Zeile „Abgasleitung" eine neue Zeile mit den Wörtern „O2-Gehalt im Abgas %" eingefügt.

d)
In der Bescheinigung „Heizkessel für feste Brennstoffe" wird in der rechten Spalte die Angabe „bzw. § 25 Absatz 5" gestrichen.

e)
Die Bescheinigung „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe" wird wie folgt geändert:

aa)
In der rechten Spalte wird die Angabe „bzw. § 26 Absatz 7" gestrichen.

bb)
Die Zeile „Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)" wird wie folgt gefasst:

„Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)".

8.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird in der Spalte „Bezeichnung" die Angabe „§ 14 Absatz 2 SchfHwG" durch die Angabe „§ 14a SchfHwG" ersetzt.

b)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3 Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen und Gruppen
von Abgasanlagen:
 
2.3.1für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen
1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern
1,0".
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.


 
c)
In Nummer 2.5.1 wird in der Spalte „Bezeichnung" jeweils das Wort „Kehrbezirke" durch das Wort „Bezirke" ersetzt.

d)
In Nummer 2.6 wird in der Spalte „Anzahl der Arbeitswerte" die Ziffer „10" durch die Ziffer „15" ersetzt.

e)
Die Nummern 3.4 bis 3.8 werden wie folgt gefasst:

„3.4 Überprüfung des Verschlechterungs-
verbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
5,0
3.5Überprüfung bestimmter Ausstat-
tungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2
Nummer 2 EnEV)
3,0
3.6Überprüfung bestimmter Vorrichtun-
gen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
1,0
3.7Überprüfung der Begrenzung der
Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)
2,0
3.8Anlassbezogene Überprüfungen
(§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute
0,8".


 
f)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage
5,0
5Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1Grundwert60
5.2 Je Arbeitsminute 1,0".
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. KÜOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KÜOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Anlage 2 KÜO (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) (vom 01.01.2024)
... Anm. d. Red.: In den Formblattabbildungen nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 1 Nummer 7 V. v. 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544 ): a) In dem „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Absatz 1 wird ...