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Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (2. KÜOÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
- -
- des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), der zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
- -
- des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden sind:
- *
- Notifiziert gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2020 KÜO § 1, § 2, § 3, § 6, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben" durch die Wörter „Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1" durch die Wörter „betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- 1.
- eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
- 2.
- die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
- 3.
- die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
- 4.
- der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
- d)
- In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach Abschluss der Maßnahmen" die Wörter „durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)" durch die Wörter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Zeitabstände" wird durch das Wort „Zeiträume" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)" werden gestrichen.
- c)
- Das Wort „Zeiträumen" wird durch das Wort „Zeitabständen" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gebühren(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:- 1.
- Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
- 2.
- Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
- 3.
- anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
- 4.
- Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
- 5.
- Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer." - 5.
- § 8 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.3 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" werden die Wörter „und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung" gestrichen.
- b)
- Nummer 1.8 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 1.9 und 1.10 werden die Nummern 1.8 und 1.9.
- d)
- In Nummer 2.6 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" werden nach den Wörtern „nach § 15 1. BImSchV" die Wörter „oder der 44. BImSchV" eingefügt.
- e)
- In Nummer 2.8 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" wird das Wort „Anlagen" durch das Wort „Anlage" und das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt.
- f)
- In Nummer 2.9 in der Spalte „Anlagen und deren Benutzung" wird das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt.
- 7.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" werden in der linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Angabe „§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des Schornsteinfegers" durch die Wörter „Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.
- b)
- In der Bescheinigung „Gasförmige Brennstoffe" wird nach der Zeile „Feuerstättenart Art der Anlage" eine neue Zeile mit den Wörtern „Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein" eingefügt.
- c)
- In der Bescheinigung „Flüssige Brennstoffe" wird unter der Zeile „Überprüfungsergebnis gemäß KÜO" in der rechten Spalte unter der Zeile „Abgasleitung" eine neue Zeile mit den Wörtern „O2-Gehalt im Abgas %" eingefügt.
- d)
- In der Bescheinigung „Heizkessel für feste Brennstoffe" wird in der rechten Spalte die Angabe „bzw. § 25 Absatz 5" gestrichen.
- e)
- Die Bescheinigung „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der rechten Spalte wird die Angabe „bzw. § 26 Absatz 7" gestrichen.
- bb)
- Die Zeile „Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)" wird wie folgt gefasst:
„Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)".
- 8.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird in der Spalte „Bezeichnung" die Angabe „§ 14 Absatz 2 SchfHwG" durch die Angabe „§ 14a SchfHwG" ersetzt.
- b)
- Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen- den Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: | |
2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen | 1,0 |
2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern | 1,0". |
Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Me- ter berechnet. |
- c)
- In Nummer 2.5.1 wird in der Spalte „Bezeichnung" jeweils das Wort „Kehrbezirke" durch das Wort „Bezirke" ersetzt.
- d)
- In Nummer 2.6 wird in der Spalte „Anzahl der Arbeitswerte" die Ziffer „10" durch die Ziffer „15" ersetzt.
- e)
- Die Nummern 3.4 bis 3.8 werden wie folgt gefasst:
„3.4 | Überprüfung des Verschlechterungs- verbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 5,0 |
3.5 | Überprüfung bestimmter Ausstat- tungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 3,0 |
3.6 | Überprüfung bestimmter Vorrichtun- gen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 1,0 |
3.7 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma- turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV) | 2,0 |
3.8 | Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8". |
- f)
- Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Ge- bühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage | 5,0 |
5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) | |
5.1 | Grundwert | 60 |
5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0". |
Anmerkung: Der Zeitaufwand umfasst die Tätig- keiten und Wartezeiten vor Ort. |
Artikel 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2020.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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