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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (2. KÜOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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