§ 5
(1)
1Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach
§ 1.
2In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende während der Ausbildung an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat.
3In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß der Auszubildende bei der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat.
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 4.
- das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes,
- 5.
- die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 5,
- 6.
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3)
1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Sonstige
Heilberufe-PrüfungsrechtmodernisierungsverordnungV. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der HeilberufeV. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des BundesV. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 16 HeilbAnerkRUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden ... Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission." 7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter ... § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes." 8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: (3) Abweichungen von den in ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt: § 5a (1) ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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