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§ 8 - Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG k.a.Abk.)
G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 2124-13 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 2124-13 Hebammen und Heilhilfsberufe
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IV. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 8
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin".
(2) 1Eine Ausbildung als "Logopäde" oder "Logopädin", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. 2Die Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt.
(3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.
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