(1) Als Erlaubnis nach §
1 gilt eine auf Grund der in §
11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin".
(2)
1Eine Ausbildung als "Logopäde" oder "Logopädin", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in §
11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen.
2Die Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt.
(3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach §
1, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach §
1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.
(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach §
1.
(2)
1In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen.
2Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den
§§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.