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§ 2 - SURE-Gewährleistungsgesetz (SURE-GewährlG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 660-11 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 17.07.2020; FNA: 660-11 Bundesbürgschaften
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§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.
(2) 1Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. 2Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
Text in der Fassung des Artikels 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 2 SURE-GewährlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SURE-GewährlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SURE-GewährlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SURE-GewährlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 9 HFinG 2024 Änderung des SURE-Gewährleistungsgesetzes
... § 2 Absatz 2 des SURE-Gewährleistungsgesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ...
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