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Änderung § 2 SURE-GewährlG vom 30.12.2023
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§ 2 SURE-GewährlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 2 SURE-GewährlG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages | |
(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. 2 Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. |
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