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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 31.07.2020
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Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2020 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2020 geltenden Fassung durch B. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1870 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft, ansonsten an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft, ansonsten an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt *). Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
(2) Das COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. | |
--- Anm. d. Red.: *) Gemäß B. v. 6. August 2020 (BGBl. I S. 1870) traten die Änderungen am 31. Juli 2020 in Kraft. | |
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