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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (3. LuftHaftRHG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfah- rens infolge Anerkennung der For- derung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € | |
1222 | Beendigung des gesamten Verfah- rens vor Absendung des Schlich- tungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € | |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Ver- fahren mehrere Fluggäste: | |
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 € | |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 €". |
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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. LuftHaftRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. LuftHaftRHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 5 KostRÄG 2021 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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