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Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (3. LuftHaftRHG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 LuftVG § 45, § 46, § 47, § 57a, § 72
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „128.821 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 2.
- In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „5.346 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 3.
- In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „1.288 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 4.
- In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222" durch die Angabe „Gebühr 1224" ersetzt.
- 5.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde."
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfah- rens infolge Anerkennung der For- derung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € | |
1222 | Beendigung des gesamten Verfah- rens vor Absendung des Schlich- tungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € | |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Ver- fahren mehrere Fluggäste: | |
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 € | |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 €". |
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2020.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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