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Änderung § 1 BtMBinHV vom 01.01.2023
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§ 1 BtMBinHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1 BtMBinHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen. | (Text neue Fassung) 1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. 2 Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben. |
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