Tools:
Update via:
Änderung § 1 BtMBinHV vom 02.09.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BtMBinHV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV am 2. September 2011 und Änderungshistorie der BtMBinHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 BtMBinHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 1 BtMBinHV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) auszufertigen. | (Text neue Fassung) Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1404/al29579-0.htm