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Änderung § 3 BtMBinHV vom 02.09.2011
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§ 3 BtMBinHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 3 BtMBinHV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln zu übersenden. (2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung spätestens an dem auf die Abgabe folgenden Werktag zu übersenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden. (2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe zu übersenden. |
(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1404/al29581-0.htm