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Änderung § 5 BtMBinHV vom 02.09.2011
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§ 5 BtMBinHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 5 BtMBinHV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Eingang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabedatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs der Betäubungsmittel. | (Text neue Fassung) Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Eingang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzusenden, Beauftragten dieser Behörde vorzulegen oder ihnen im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugänglich zu machen. Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabedatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs der Betäubungsmittel. |
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